Straßenausbaubeitragsgesetz
Die FDP-Fraktion lehnt das 2006 von der rot-roten Koalition beschlossene Straßenausbaubeitragsgesetz grundsätzlich ab, da es eine überflüssige und unsoziale Abgabenlast für die Berliner Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer bewirkt.
Der Senat belastet die Bürger Berlins mit diesem Gesetz in erheblichem Umfang bei Um- und Ausbaumaßnahmen der Verkehrsinfrastruktur. Die Aufwendungen des Landes Berlin für die Straßenunterhaltung sind aber seit mehreren Jahren viel geringer als erforderlich. Der Instandhaltungsrückstau wird mittlerweile auf mehr als Euro 800 Millionen beziffert. Mit dem Straßenausbaubeitragsgesetz werden diese Kosten für die seit Jahren vom Land vernachlässigte Straßenunterhaltung nunmehr auf die Anlieger abgewälzt. Die überfälligen Ausbau- und Erneuerungsmaßnahmen von Straßen werden zu Lasten der Anlieger, die bereits über ihre Steuerzahlungen ihren Beitrag geleistet haben, umfangreich saniert. Dabei sind Instandhaltungsmaßnahmen, die als Neubau deklariert werden, die Regel und nicht die Ausnahme.
Es ist in Berlin auch ohne das Straßenausbaubeitragsgesetz möglich, für die erstmalige Herstellung einer Anliegerstraße die nach dem Baugesetzbuch maximal zulässigen 90 Prozent der Herstellungskosten auf die Anlieger umzulegen. Ohnehin liegen durch das Bundesrecht bzw. Baugesetzbuch bereits einheitliche Regelungen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und die Umlagefähigkeit der Herstellungskosten von Anliegerstraßen vor. Die im Gesetz vorgesehene Beteiligung der Grundstückseigentümer in Form von Anhörungs- und Informationsrechten bleibt zum Beispiel hinter einer Bürgerbeteiligung bei der Bauleitplanung zurück, obwohl es um die Erhebung von Abgaben geht.
Die FDP-Fraktion hat bereits mehrere Initiativen zur Abschaffung des Straßenausbaubeitragsgesetzes vorgelegt. Das Gesetz sorgt in seiner aktuellen Anwendung ist aufgrund ungenügender Ausführungsvorschriften bzw. permanenter nachträglicher Gesetzesänderungen für eine erhebliche Verunsicherung der Berliner Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer.







